|
§
1 Name, Sitz und Organisation
|
|
(1)
|
Die
Gesellschaft trägt den Namen Entomofaunistische Gesellschaft e.
V., Lannerstraße 5, 01219 Dresden.
|
|
(2)
|
Die
Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts Dresden
eingetragen (unter der Nummer VR 957) und hat ihren Sitz am selben
Ort.
|
|
(3)
|
Die
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
|
|
|
Die
Gesellschaft gliedert sich territorial in örtliche Fachgruppen
und fachlich in Arbeitskreise.
|
|
§ 2 Aufgaben
|
|
(1)
|
Die
Gesellschaft versteht sich als eine Vereinigung von entomologisch
interessierten Bürgern (beruflich und in ihrer Freizeit tätige
Entomologen). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
|
|
(2)
|
Die
Aufgaben der Gesellschaft bestehen darin, das Wissen über Entomologie
und die Erforschung entomologischer Probleme zu fördern. Besonders
unterstützt werden alle Bestrebungen zur Erforschung der heimischen
Fauna. Sie fördert die Propagierung der Belange des Biotop- und
Insektenschutzes, sie unterstützt durch kompetente Mitarbeit die
Erarbeitung staatlicher Verordnungen und Gesetze zum Thema Natur-
und Artenschutz und vertritt damit die Belange der Entomologen
zu diesem Themenkomplex. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden
durch die Gesellschaft
|
|
|
a)
|
Kooperationsvereinbarungen
mit wissenschaftlichen Institutionen abgeschlossen (sowohl für
Fachgruppen oder Arbeitskreise als auch für Einzelpersonen);
|
|
|
b)
|
der
Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit mit Fachkollegen
sowie mit wissenschaftlichen Gesellschaften des In- und Auslandes
gefördert;
|
|
|
c)
|
in
regelmäßigen Abständen Vortragstagungen veranstaltet;
|
|
|
d)
|
die
Arbeit in den fachlich strukturierten Arbeitskreisen besonders
gefördert und ihre Zusammenkünfte zur Klärung von spezifischen
Problemkreisen organisiert;
|
|
|
e)
|
Die
Vereinsnachrichten der Entomofaunistischen Gesellschaft werden
in der Zeitschrift
"Entomologische
Nachrichten und Berichte" veröffentlicht.
|
|
§ 3 Mitgliedschaft
|
|
(1)
|
Die
Mitglieder der Gesellschaft sind: persönliche (natürliche Personen),
korporative (juristische Personen) und deren Mitglieder sowie
fördernde Mitglieder.
|
|
|
a)
|
Den
Antrag auf persönliche Mitgliedschaft kann jede natürliche Person
stellen, die an der Förderung der Entomologie interessiert ist.
|
|
|
b)
|
Den
Antrag auf korporative Mitgliedschaft kann jede juristische Person
stellen, die an der Förderung der Entomologie interessiert ist.
|
|
|
c)
|
Zu
Ehrenmitgliedern können hervorragende Persönlichkeiten mit besonderen
Verdiensten um die Entomologie auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung ernannt werden.
|
|
(2)
|
Die
Mitgliedschaft wird schriftlich beim Schriftführer beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Von der Entscheidung
wird der Antragsteller schriftlich verständigt.
|
|
(3)
|
Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
|
|
|
a)
|
Austrittserklärung
|
|
|
b)
|
Ausschließung
|
|
|
c)
|
Ableben
des Mitgliedes
|
|
|
Der
Austritt wird mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
Er ist schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
dem Schriftführer mitzuteilen. Den Ausschluss eines Mitgliedes
kann der Vorstand beschließen, wenn dieses die Interessen der
Gesellschaft vorsätzlich schädigt oder trotz Mahnung mit der Zahlung
seiner Beiträge länger als 2 Jahre im Rückstand bleibt. Durch
Austritt oder Ausschließung erlischt eine Beitragsschuld nicht.
Gegen den Beschluss ist Widerspruch in der Mitgliederversammlung
möglich, die endgültig entscheidet.
|
|
(4)
|
Jedes
Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
|
|
§ 4 Vorstand
|
|
(1)
|
Der
Vorstand besteht aus
|
|
|
a)
|
einem
Vorsitzenden
|
|
|
b)
|
einem
1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden
|
|
|
c)
|
einem
Schriftführer
|
|
|
d)
|
einem
Kassenwart
|
|
|
e)
|
dem
wissenschaftlichen Beirat
|
|
|
Schriftführer
und Kassenwart können sich im Bedarfsfall gegenseitig vertreten.
|
|
(2)
|
Die
Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie sind aus
den Reihen der persönlichen Mitglieder zu wählen. Dabei sollen
die verschiedenen Richtungen der Entomologie angemessen vertreten
sein.
|
|
(3)
|
Vom
Vorstand sind zwei von den drei Stellvertretern gemeinsam vertretungsberechtigt.
|
|
(4)
|
Die
Geschäftsführung liegt in den Händen des Vorsitzenden. Er beruft
die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlung und die Tagungen
ein und leitet sie. Zu ordentlichen Vorstandssitzungen lädt er
mindestens 5 Wochen vorher schriftlich ein, zu Tagungen und Mitgliederversammlungen
mindestens 10 Wochen schriftlich vorher. Alle grundsätzlichen
Entscheidungen werden vom Vorstand getroffen. Bei der Mitgliederversammlung
erstattet der Vorsitzende Bericht über die abgelaufene Periode
und stellt diesen zur Diskussion.
|
|
(5)
|
Bei
Abstimmungen im Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
entschieden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
|
|
(6)
|
Nr. 1
|
Der
Vorstand mit Ausnahme des wissenschaftlichen Beirates wird von
den Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahlberechtigt
sind alle persönlichen Mitglieder, die korporativen Mitglieder
und die Ehrenmitglieder. Der Vorstand schlägt auf einer Mitgliederversammlung
für jedes Vorstandsamt mindestens einen Kandidaten vor. Stehen
zwei oder mehrere Kandidaten zur Verfügung, muß die Wahl geheim
durchgeführt werden.
|
|
|
Nr. 2
|
Auf
der Mitgliederversammlung können für die einzelnen Vorstandsämter
weitere Kandidatenvorschläge mündlich oder schriftlich unterbreitet
werden. Von den genannten Kandidaten muß bei der Vorwahl eine
schriftliche Einverständniserklärung vorliegen. Die Mitgliederversammlung
führt aufgrund der genannten Kandidaten eine geheime Wahl durch.
|
|
|
Nr. 3
|
Gewählt
ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dabei zählen die ungültigen
Stimmen und die Stimmenthaltungen nicht mit.
|
|
(7)
|
Die
Amtszeit des neuen Vorstands beginnt nach seiner Wahl.
|
|
§ 5 Mitgliederversammlung
|
|
(1)
|
Die
Mitgliederversammlung ist in dreijähriger Folge vom Vorstand schriftlich
und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Ausnahmen von
der dreijährigen Folge sind zulässig, müssen aber von dem Vorstand
bei der nächsten Mitgliederversammlung begründet werden.
|
|
(2)
|
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden in angemessener
Frist und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn
entweder ein entsprechender Beschluss des Vorstandes oder der
schriftliche Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
vorliegt.
|
|
(3)
|
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
|
|
(4)
|
Bei
Beschlussfassung entscheidet relative Stimmenmehrheit der Anwesenden,
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, soweit diese
Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmberechtigt sind alle
persönlichen und korporativen Mitglieder.
|
|
(5)
|
Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
|
|
|
a)
|
Beschlussfassung
über Grundsätze zur Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft;
|
|
|
b)
|
die
Vorwahl des Vorstandes;
|
|
|
c)
|
die
Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
|
|
|
d)
|
die
Entlastung des Vorsitzenden und des Kassenwartes;
|
|
|
e)
|
die
Änderung der Satzung;
|
|
|
f)
|
die
Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
|
|
|
g)
|
die
Auflösung der Gesellschaft.
|
|
(6)
|
Vorschläge
für Ort und Zeit der nächstfolgenden Tagung der Gesellschaft können
bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Über den endgültigen
Tagungsort und die Zeit entscheidet der Vorstand.
|
|
(7)
|
Über
die Abstimmung der Mitgliederversammlung ist ein "Beschlussprotokoll"
zu führen, das von dem jeweiligen Leiter der Versammlung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist; es wird bei der nächsten Gelegenheit
allen Mitgliedern zugestellt.
|
|
§ 6 Haushalts- und Kassenwesen
|
|
(1)
|
Das
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
|
|
(2)
|
Die
zur Durchführung der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlichen
Geldmittel können aufgebracht werden:
|
|
|
a)
|
durch
Mitgliederbeiträge,
|
|
|
b)
|
durch
Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen.
|
|
(3)
|
Die
Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) sind zur Zahlung
eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von
der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist im Januar
für das laufende Geschäftsjahr im voraus auf das Konto der Gesellschaft
zu entrichten. Die Kosten der Anmahnungen gehen zu Lasten des
Gemahnten.
|
|
(4)
|
Über
die Grundsätze der Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
Er hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft darüber abzulegen.
Die Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben werden durch zwei Rechnungsprüfer
kontrolliert. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Verwendung
der Mittel erteilt die Mitgliederversammlung auf Antrag Entlastung.
|
|
(5)
|
Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Gesellschaft.
|
|
(6)
|
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
|
|
§ 7 Satzungsänderungen
|
|
|
Änderungen
der Satzung können vom Vorstand oder von jedem Mitglied jederzeit
bis 12 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorgeschlagen
werden. Der Vorstand gibt die Anträge den Mitgliedern spätestens
10 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt. Für
Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
|
|
§ 8 Auflösung
|
|
|
Wird
ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, so ist er
vom Vorsitzenden bei der Einberufung der Mitgliederversammlung
unter Angabe der Gründe mitzuteilen und in der Mitgliederversammlung
zur Abstimmung zu bringen. Die Auflösung gilt als beschlossen,
wenn drei Viertel aller anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an
eine gemeinnützige Institution, die den Aufgaben dieser Gesellschaft
besonders nahe steht, und die das vorhandene Restvermögen für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen, ausgenommen
der von ihnen geleisteten Einlagen.
|